
Als eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) können Sie gemäß § 140 SGB IX, 50 % der Arbeitsleistung auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe bei Ihrem Integrationsamt (Hauptfürsorgestelle) anrechnen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie ausgleichsabgabepflichtig sind. Außerdem kommt für alle erbrachten Leistungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz von 7 % zu tragen.
Ihr Vorteil
Sie machen die Vorteile aus dem Sozialgesetzbuch für Ihr Unternehmen geltend und sparen somit Geld!
Rechenbeispiel
100,00 € Rechnungsbetrag
20,00 € Materialanteil
80,00 € Arbeitsleistung/Lohnkosten
40,00 € entspricht 50 % der Arbeitsleistung und können so auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX):
§ 140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbstständige Teile dieser Einrichtung sind.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.